2.2.2 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Der Einwand, seit dem Strafbefehl vom Dezember 2010 hätten sich die Verhältnisse erheblich geändert, ändert nichts daran, dass das partielle Tierhalteverbot auf die gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abgestellt werden kann und damit gesetzmässig ist. Allfälligen Veränderungen der Verhältnisse ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme Rechnung zu tragen.