7.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer zweimal wegen Tierquälerei verurteilt worden ist, erfüllt er zumindest den Tatbestand der "schweren Zuwiderhandlung" gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Handlungen, die unter den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG fallen, kommt ein höherer Unrechtsgehalt zu als den übrigen Widerhandlungen im Sinne von Art. 27 f. TSchG; sie können daher für sich alleine schon Anlass zu einem Tierhalteverbot geben (vgl. Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2013/161 vom 8.7.2014 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).