Der Strafbefehl vom 21. Mai 2013 stütze sich auf die vorliegend umstrittene Verfügung vom 20. Februar 2013, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden könne, zumal sich der Sachverhalt seit der Strafverfügung markant verändert habe. Die Kontrollen vom 6. März 2013, vom 3. April 2013, vom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2014 seien positiv verlaufen und es hätten keine nennenswerten Tierschutzverletzungen festgestellt werden können.