7.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG nicht. Der Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 sei vor den inzwischen eingetretenen markanten Veränderungen (neuer Laufstall, gesundheitliche Besserung der Situation des Beschwerdeführers nach Operation der Knie) ergangen. Der Strafbefehl vom 21. Mai 2013 stütze sich auf die vorliegend umstrittene Verfügung vom 20. Februar 2013, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden könne, zumal sich der Sachverhalt seit der Strafverfügung markant verändert habe.