Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Höfe D.________ wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 lit. a TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von Fr. 16'800.-- sowie einer Busse von Fr. 4'200.-- bestraft. Anlass waren die 10 anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 festgestellten Mängel. Die Strafbefehle wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.