7.2.1 Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet wird gemäss Art. 26 lit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschwerdeführer wurde bis anhin zweimal gestützt auf Art. 26 lit. a TSchG strafrechtlich belangt. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 des Bezirksamtes D.________ wurde er wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 lit. a TSchG mit einer (bedingten) Geldstrafe von Fr. 1'650.-- und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Höfe D.__