Vorliegend wurde kein generelles, sondern lediglich ein partielles Tierhalteverbot im Sinne eines maximal zulässigen Rindviehbestandes ausgesprochen. Dass ein solches partielles Verbot - nach dem Grundsatz in maiore minus sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit - von der Bestimmung von Art. 23 TSchG umfasst wird, wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bestritten. 7.2 Die Vorinstanzen stützen die angeordnete Massnahme sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG.