Die Akten des Kantonstierarztes umfassen insbesondere die Kontrollberichte ab 2008, Akten aus früheren Jahren sind nur rudimentär vorhanden. Der Regierungsrat durfte gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen auch die Kontrollergebnisse vor 2012 berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus Tierschutzgründen eine Beschränkung des Viehbestandes rechtmässig ist, durfte mithin auch der Zeitraum vor 2012 berücksichtigt werden. Gerade für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist es von Relevanz, ob Mängel nur einmalig oder wiederholt festgestellt wurden.