6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 18 VRP). Die entscheidende Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Dabei ist sie auch befugt, sich auf Sachumstände zu stützen, welche von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden, oder selber Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 4 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz 1044).