6.1 Der massgebliche Sachverhalt ist vorliegend u.a. insofern umstritten, als dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Regierungsrat habe zu Unrecht die gesamte Vorgeschichte ab März 2001 berücksichtigt, massgeblich seien jedoch lediglich die Kontrollen vom November 2012 und vom Januar 2013. Diese Kontrollergebnisse hätten denn auch allein der kantonstierärztlichen Verfügung vom 20. Februar 2013 zu Grunde gelegen. Die Verhältnisse davor seien irrelevant, zumal der Beschwerdeführer ab 2010 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Infolge Operation der Knie habe er auf dem Hof auch Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Im Frühjahr 2011 habe er einen Laufstall errichten