5.2 Soweit der Beschwerdeführer auch dem Gericht fehlende Fachkompetenz vorwirft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung die Zusammensetzung des Gerichts beanstandet, ist festzuhalten, dass das Gericht gemäss den gesetzlichen Vorgaben konstituiert ist (vgl. § 54 Abs. 1 lit. c der Schwyzer Kantonsverfassung, §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110; ABl 2014 S. 1555). Ausnahmegerichte sind verfassungsrechtlich untersagt (Art. 30 Abs. 1 BV).