5.1 Soweit der Beschwerdeführer dem Regierungsrat pauschal Unkenntnis der Akten, fehlende Sachkunde und Willkür vorwirft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, welche konkreten Akten zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden. Des Weiteren ist der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz von Gesetzes wegen nicht als Fachgericht ausgestaltet. Der pauschale Vorwurf der fehlenden Sachkunde verkennt die Aufgabe der Beschwerdeinstanz (VGE III 2013 191 vom 19.2.2014 Erw. 2.3.2 f.).