35 Abs. 4 lit. b der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) verstiess, auch wenn der Kuhtrainer im Kontrollzeitpunkt nicht in Betrieb war (zumal diese Geräte ohnehin höchstens an zwei Tagen/Woche in Betrieb sein dürfen, Art. 35 Abs. 4 lit. f TSchV).