Der Kantonstierarzt hat sich im 26-seitigen 7 Einspracheentscheid ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenn dabei auf einen einzelnen, im ganzen Verfahren für sich allein untergeordneten Mangel nicht weiter eingegangen wurde, stellt dies keine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, zumal auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass beim fraglichen unter 18 Monate alten Rind ein Elektrobügel angebracht war und dies gegen die Vorschrift von Art. 35 Abs. 4 lit.