4.4 Die Verpflichtung zur Reduktion des Viehbestandes gründet auf einer Vielzahl von Verletzungen der massgebenden Tierschutzvorschriften (vgl. nachstehend Erw. 7.3.3). Die Anbringung eines Viehtrainers bei einem Jungtier war nur einer von einer ganzen Anzahl Mängeln, welche Grundlage war für die Beschränkung des Viehbestandes. Der Kantonstierarzt hat sich im 26-seitigen 7 Einspracheentscheid ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.