4.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss anerkannt, dass der Kantonstierarzt im Einspracheentscheid zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Viehtrainer keine Stellung genommen hatte. Diese Vorbringen seien für den Einspracheentscheid unwesentlich gewesen, weshalb die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vernehmlassend bestätigt der Kantonstierarzt, dass der falsch eingestellte Viehtrainer nicht ursächlich für die Anordnung der Tierzahlreduktion gewesen sei, weshalb man sich im Einspracheentscheid damit nicht auseinander gesetzt habe.