Der Einwand bezieht sich offenkundig auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen Kontrollen vom 28. November 2012, wo festgestellt wurde, dass ein zu junges Rind unter einem Viehtrainer (Elektrobügel) stand. Die entsprechende Beanstandung wurde in der Verfügung vom 20. Februar 2013 mit der Verpflichtung zur sofortigen Behebung des Mangels festgehalten. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Vorwurf sei ungerechtfertigt, weil der Viehtrainer gar nicht eingeschaltet gewesen sei und sich das Tier zudem 25 cm unter der Anlage befunden habe.