4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insofern, als dass sich die Vorinstanzen mit seinen Vorbringen zum "Kuhtrainer" nicht auseinander gesetzt hätten. Eine Heilung des rechtlichen 6 Gehörs käme nicht in Frage, da es sich um eine entscheidrelevante Frage handle und die Gehörsverletzung nicht als gering qualifiziert werden könne.