Vorliegend durfte der Regierungsrat gestützt auf die umfangreichen und detaillierten Akten der Vorinstanz (welche auch diverse Photos zur Dokumentation der angetroffenen Verhältnisse enthalten) von der Durchführung eines Augenscheins absehen. Dies auch deshalb, weil mittels Augenschein lediglich der aktuelle, auf Vorankündigung vorbereitbare Zustand im Stall festgestellt werden könnte. Die in den vergangenen Jahren während den amtlichen Kontrollen angetroffenen Zustände lassen sich demgegenüber mit einem Augenschein nicht weiter erstellen.