Die Beweisabnahmepflicht gilt aber nur mit Einschränkungen: Beweise sind abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Dabei steht der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen (weil er z.B. keine wesentlichen Klärungen erwarten lässt), so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden.