holen. Insofern ist der formell als Beiladung bezeichnete Beizug des Amtes für Landwirtschaft als Fachbehörde im Bereich Landwirtschaft zulässig und nicht zu beanstanden. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die Abklärung der örtlichen Verhältnisse sei entscheidrelevant und das Fehlen des Augenscheines stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch im Rahmen des Verfahrens vor 5 Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.