In Bezug auf den formell als Beiladung bezeichneten Beizug eines Amtes bzw. einer Behörde in ein Verfahren, in welchem der Verwaltungsakt eines anderen Amtes oder einer anderen Behörde Anfechtungsobjekt ist, geht es nicht um eine Beiladung im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110), wonach ein Dritter, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in seinen schützenswerten Interessen betroffen ist, als Nebenpartei in ein Verfahren einbezogen werden kann. Es geht vielmehr um die Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens sowie die Möglichkeit, Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a VRP einzu-