2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beiladung des Amtes für Landwirtschaft ins Verfahren. Das Amt für Landwirtschaft wurde bereits vom Kantonstierarzt ins Verfahren beigeladen. Die Beiladung wurde im regierungsrätlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren beibehalten. Das Amt für Landwirtschaft hat sich zum Verfahren bis anhin nicht geäussert.