1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat u.a. zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsgegenstand eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Dem Rechtsmittelentscheid zu Grunde liegende Verfügungen und Entscheide gelten als mit angefochten. Sie können indessen nicht eigenständig beanstandet werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 60 Rz 7; BGE 134 II 142 Erw. 1.4 m.H.). Auf die beschwerdeführerischen Anträge Ziff. 2 und 3 ist deshalb nicht weiter einzugehen.