Eine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte am 29. Oktober 2014. Dazu nahm der Kantonstierarzt mit Eingabe vom 7. November 2014 Stellung. 4 J. Am 10. Februar 2015 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche öffentliche Verhandlung statt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanzen hielten dabei an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: