2. Die Beschwerde II (VB 270/2013) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Viehbestand von A.________ darf die Gesamtzahl von 35 Stück Vieh älter als vier Monate nicht übersteigen. A.________ wird angewiesen, die überzähligen Tiere bis 30. November 2014 zu verkaufen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)