1. Die Einsprache vom 13.03.2013 wird vollumfänglich abgewiesen und die kantonstierärztliche Verfügung vom 20.02.2013 mit Ausnahme von Ziff. 8., Satz 3 des Dispositivs, welche neu wie folgt lautet: "Der Verkauf der Tiere hat innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen: Frist 01.11.2013", bestätigt. 2. Die Kosten dieser Verfügung im Betrage von Fr. 1'000.00 werden dem Einsprecher auferlegt. (…). 3. (Rechtsmittelbelehrung).