B. Gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 20. Februar 2013 liess A.________ mit Eingabe vom 13. März 2013 beim Regierungsrat Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren VB 71/2013) mit dem Antrag, Ziff. 8 der Verfügung des Kantonstierarztes sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichentags liess der Beschwerdeführer auch Einsprache beim Kantonstierarzt erheben mit dem Antrag, Ziff. 8 der Verfügung vom 20. Februar 2013 sei aufzuheben und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.