Nach verschiedenen weiteren amtstierärztlichen Kontrollen verfügte der Kantonstierarzt am 26. Juli 2012 u.a., dass A.________ auf dem Betrieb in B.________ maximal 55 Tiere älter als 4 Monate halten darf (nachdem der Stall in C.________ aufgegeben worden war). Diese Verfügung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach weiteren Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone am 20. Februar 2013 was folgt: