A. A.________, geb. 11. April 1956, betreibt in B.________ einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31,96 ha und einem Arbeitsbedarf von 2.672 Standardarbeitskräften (SAK; vgl. Betriebsdaten 2012). Am 22. Februar 2010 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach amtstierärztlichen Kontrollen gegenüber A.________ eine Begrenzung des Tierbestandes (Rinder und Kühe) auf total höchstens 60 Tiere (davon maximal 45 im Betrieb B.________ und 15 im Stall C.________, Kälber jünger als vier Wochen nicht einberechnet). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.