{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Land- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:23", "Checksum": "1f0508d473bb6aa16eecb649a963da45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nDas öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als\nStaatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem\nZweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere\nzu schützen sind (Art. 1 TSchG; vgl. Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012\nErw. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten\nwirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, die entgegen seiner Ansicht\ndie Eingriffsinteressen nicht zu überwiegen vermögen: Die Reduktion des\nViehbestandes kann zu einer Einkommensreduktion führen. Allerdings gilt zu\nberücksichtigen, dass die Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen in den\nletzten Jahren immer wieder zu Reduktionen der Direktzahlungen bzw. zur\nvollständigen Streichung von Direktzahlungen geführt haben. Nach Art. 70a Abs.\n1 lit. c des Bundesgesetztes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz,\nLwG; SR 910.1) ist Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen u.a.\ndie Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1\nlit. a LwG). Bei einem an die vorhandenen Arbeitskapazitäten angepassten\nViehbestand ist zu erwarten, dass den Tieren die genügende Pflege gewährt und\ndie Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden können und\n30\nmithin auch keine Kürzungen bzw. keine Streichung der Direktzahlungen mehr\nvorzunehmen ist. Ob die Reduktion des Viehbestandes tatsächlich negative\nfinanzielle Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat, ist somit fraglich. Auf\njeden Fall wird auch ein reduzierter Rindviehbestand von 35 Tieren (älter als vier\nMonate) eine existenzsichernde Bewirtschaftung des Betriebes erlauben (in der\nSchweiz halten ca. 38'000 Rindviehhalter insgesamt ca. 1,55 Mio Stück Rinder,\ninkl. Kühe, mithin durchschnittlich ca. 40 Stück Rindvieh pro Betrieb, wobei im\nKanton Schwyz, wo die Betriebe überwiegend in der Hügel- und Bergzone\nliegen, der Rindviehbestand bei durchschnittlich 26 Stück Rindvieh pro\nLandwirtschaftsbetrieb liegt, vgl.\nwww.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/07/03/blank/ind24.\nindicator.240205.2402.html; vgl. auch LUSTAT Jahrbuch 2013 S. 159, einsehbar\nunter www2.lustat.ch/jbkt_2013_b07.pdf). Es ist dem Beschwerdeführer\nvorliegend zuzumuten, den Betrieb mit reduziertem Rindviehbestand zu führen.\nAuch verunmöglicht die Reduktion des Rindviehbestandes weder die Nutzung\ndes Laufstalles, noch die Bewirtschaftung von Steilhängen. Es steht dem\nBeschwerdeführer zudem frei, einen Teil seines Landes - z.B. steiles Weideland -\nzu verpachten. Weshalb der Laufstall bei einem Bestand von 35 Tieren (älter als\nvier Monate) nicht mehr nutzbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem\nBeschwerdeführer wurde jahrelang die Möglichkeit gewährt, seine Tierhaltung in\nEinklang mit dem Tierschutzgesetz zu bringen. Das Gewicht und die Bedeutung\nder verfolgten öffentlichen Interessen ergeben sich aus den während vieler Jahre\nfestgestellten Verstössen und der wiederholten strafrechtlichen Verurteilung\nwegen Tierquälerei. Eingriffszweck und Eingriffswirkung liegen damit in einem\nvernünftigen Verhältnis (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4).\n\nInsgesamt erweist sich das partielle Tierhalteverbot als eine verhältnismässige\nMassnahme.\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\nabzuweisen. Die Frist für die Veräusserung der überzähligen Tiere wird neu auf\nden 30. Juni 2015 festgelegt.\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten (Gerichtsgebühr\ninkl. Kosten öffentliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) von\nFr. 3'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\nDer Antrag des Veterinäramtes auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird\nabgewiesen. Gemäss § 74 Abs. 2 VRP hat eine im Rechtsmittelverfahren obsiegende Behörde bzw. die von ihr vertretene juristische Person grundsätzlich\nkeinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme von dieser\n\n31\nRegelung sieht das Gesetz lediglich für Bezirke, Gemeinden und Körperschaften\ndes kantonalen öffentlichen Rechts (z.B. Flurgenossenschaft, Wuhrkorporationen) vor. Der fehlende Entschädigungsanspruch kantonaler Behörden (unabhängig davon, ob sie wie vorliegend in einem Konkordat zusammengefasst sind\noder einzeln agieren) ist sachgerecht und begründet. Es darf erwartet werden,\ndass eine kantonale Behörde in der Lage ist, ohne Beizug einer externen Vertretung an einem Rechtsmittelverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkung an einem\nRechtsmittelverfahren gehört zur üblichen Amtstätigkeit einer Behörde, weshalb\nsich das Gemeinwesen so zu organisieren hat, dass es Verwaltungsstreitsachen\nselbst durchfechten kann. Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Verteidigung\neiner Anordnung, welche die Behörde erstinstanzlich selber erlassen hat. Bereits\nbei Erlass der Anordnung musste die betreffende Behörde die erforderlichen\nRessourcen einsetzen, um deren Rechtmässigkeit zu gewährleisten. Der Aufwand, welcher der Behörde im Rechtsmittelverfahren entsteht, ist daher nurmehr\nvon beschränktem Umfang (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 Rz 51 und 57\nm.H.). Des Weiteren hat die beteiligte Behörde in erster Linie ihre Fachkenntnisse ins Verfahren einzubringen, wozu sie ohne Beizug einer externen Vertretung\nin der Lage ist bzw. sein sollte.\n\n32\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist für die Veräusserung der überzähligen Tiere wird auf den 30. Juni 2015 festgesetzt.\n\n"}