{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Land- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:23", "Checksum": "1f0508d473bb6aa16eecb649a963da45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nAuch ist es vorliegend nicht angebracht, das angeordnete partielle Tierhalteverbot zeitlich zu befristen. Damit kann eine dauerhafte Behebung der Missstände in\nder Tierhaltung nicht sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat jahrelang\nwiederholt gegen zahlreiche Tierschutzbestimmungen verstossen. Sämtliche angeordneten Massnahmen konnten keine dauerhaft tierschutzkonforme Haltung\ngewährleisten. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, wie er nach\nAblauf einer Frist die tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen vermöchte.\nAllerdings hat bereits der Regierungsrat in seinem Beschluss zu Recht darauf\nhingewiesen, dass dem Beschwerdeführer - sofern die (reduzierte) Tierhaltung\nzu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt - unter Umständen eine (wohl aber\nlediglich schrittweise) Erhöhung des Tierbestandes zuzugestehen ist (vgl. Erw.\n6.5.1). Dem Einzelnen steht gestützt auf § 34 VRP sowie auf Art. 29 Abs. 1 BV\nu.a. dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung zu, wenn sich die\nVerhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben. In diesem\nSinn könnte unter Umständen auch eine dauerhafte Anstellung einer Hilfsperson\nauf dem Hof Grundlage für eine Erhöhung des Tierbestandes (unter der Auflage\nder Beibehaltung eines Anstellungsverhältnisses) darstellen. Der\n29\nBeschwerdeführer hat es selber in der Hand, die Grundlagen für eine\nWiedererwägung des partiellen Tierhalteverbotes zu schaffen.\n\n8.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Zumutbarkeit der\nangeordneten Massnahme (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei einer\nReduktion auf 35 Tiere müsste er mehr als die Hälfte des Jungviehs verkaufen.\nBei ca. 10 Stück Jungvieh im Laufstall würde dort jedoch alles gefrieren, weil für\ndie nötige Wärme im Stall ca. 20 Stück Jungvieh notwendig seien. Der fast neu\nerstellte Laufstall würde unnütz. Zudem sei er für die Pflege von ca. 5 ha steilem\nWeideland auf das Jungvieh angewiesen. Mit der angeordneten Anzahl Tiere\nwäre es ihm zudem nicht mehr möglich, Viehhandel zu betreiben. Sein\nEinkommen würde massiv einbrechen und er könnte von der Landwirtschaft nicht\nmehr leben bzw. müsste den Betrieb aufgeben. Bereits heute sei sein\nEinkommen sehr bescheiden. Eine Betriebsumstellung sei im Übrigen kostspielig\nund in Berücksichtigung seines Alters (58 Jahre) unrealistisch.\n\n8.4.2 Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt - wie bereits erwähnt -\ndass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige\nRelation bestehen muss (vgl. dazu Urteil BGer 6S.408/2005 vom 23. Januar\n2006 Erw. 3 mit Hinweisen). Es sind deshalb das öffentliche Interesse an einer\nMassnahme und die beeinträchtigten privaten Interessen im konkreten Fall\nwertend miteinander zu vergleichen (vgl. statt vieler BGE 130 I 154 Erw. 5.3.6;\nHäfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 613 ff.).\n\n"}