{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 27\nSoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Vieh während der Sommermonate auf der Alp sei und damit das halbe Jahr über ohnehin nicht auf dem\nHof gehalten werde, ändert dies an der Erforderlichkeit der Massnahme ebenfalls\nnichts. Die tierschutzkonforme Haltung muss das ganze Jahr über gewährleistet\nwerden können.\n\nAn der Erforderlichkeit der Massnahme ändert auch der Umstand nichts, dass\nder Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine\nDrittperson für die Arbeit auf dem Hof eingestellt hat. Einerseits ist der Anstellungsvertrag zeitlich begrenzt bis \"ca. Mai 2015\" (vgl. Bf-act. 6). Andererseits\nist der Vertrag kündbar. Mit der zeitlich beschränkten und vom Beschwerdeführer\njederzeit aufhebbaren Einstellung einer Drittperson kann eine langfristige Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht sichergestellt werden, zumal der\nBeschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch verlauten liess,\ndass die Einstellung einer Hilfskraft grundsätzlich nicht erforderlich wäre, da er\ndie anfallende Arbeit alleine zu erledigen vermöchte. Eine Einsicht des\nErfordernisses von Änderungen auf dem Betrieb für eine Verbesserung der\nTierhaltung fehlt mithin, weshalb die vorübergehende Einstellung einer Hilfskraft\nwährend des Verfahrens die angeordnete Massnahme nicht obsolet macht. Es ist\nnicht zu verkennen, dass die zeitlich beschränkte Einstellung eines Mitarbeiters\nauf dem Hof jeweils zu einer klaren Verbesserung der Situation geführt hat, der\nBe-\n\nschwerdeführer hätte es aber jahrelang in der Hand gehabt, durch eine\nlangfristige Einstellung eines Mitarbeiters eine dauerhafte Verbesserung\nherbeizuführen bzw. die wiederholten Widerhandlungen gegen\nTierschutzbestimmungen infolge Überforderung zu vermeiden. Die während des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht der ausgesprochenen\nMassnahme vorgenommene Einstellung einer Hilfskraft, ändert jedoch nichts\ndaran, dass die während Jahren verfügten Beanstandungen und auch zwei\nstrafrechtliche Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren\nVerstössen gegen Tierschutzbestimmungen abzuhalten vermochten. Der\nBeschwerdeführer hat die ihm während Jahren\neingeräumte Chance zur nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung nicht\nbzw. nicht ausreichend genutzt, weshalb die zeitlich begrenzte Einstellung einer\nHilfskraft nichts an der Erforderlichkeit der Reduktion des Viehbestandes zur\nGewährleistung einer tierschutzkonformen Haltung zu ändern vermag.\n\nOhne Belang für das vorliegende Verfahren ist der anlässlich der mündlichen\nVerhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, ab 1. Januar 2015\nbestehe eine Generationengemeinschaft mit dem Neffen Marco Bisig, welcher im\n28\nWinter 2015/2016 einen landwirtschaftlichen Kurs absolvieren werde und der,\nwenn er (d.h. der Beschwerdeführer) das AHV-Alter erreiche, seinen Hof\nübernehmen werde. Das partielle Tierhalteverbot richtet sich gegen den\nBeschwerdeführer. Über künftige veränderte Verhältnisse muss im vorliegenden\nVerfahren nicht entschieden werden. Inwiefern eine Betriebsgemeinschaft eine\nAufhebung des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer zu\nbegründen vermag, wird der Kantonstierarzt auf Gesuch hin zu prüfen haben,\nsobald Klarheit über eine definitive Mitwirkung des Neffen im Betrieb besteht. Im\njetzigen Zeitpunkt verfügt der Neffe aber weder über die fachliche Qualifikation\nzur Führung des Betriebes noch kann der Nachweis erbracht werden, dass der\nNeffe längerfristig einen positiven Einfluss auf die Tierhaltung sicherzustellen\nvermag.\n\nAls ungeeignet erscheint auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei als\nmildere Massnahme die Auflage anzuordnen, einen Teil der Tiere einem anderen\nBetrieb zur Betreuung zu übergeben, da ein Verkauf der Tiere unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich an den mit Verfügungen vom 22. Februar\n2010 und vom 26. Juli 2012 angeordneten maximalen Tierbestand nicht gehalten. Anlässlich der Kontrollen vom 15. November 2010, vom 17. November 2011\nund vom 21. Mai 2013 wurde eine - teilweise massive - Überschreitung des maximal zulässigen Tierbestandes registriert. Belässt man sämtliche Tiere in seinem\nEigentum, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Tierbestand zu hoch und damit\neine Überforderung des Beschwerdeführers bestehen bleibt.\n\n"}