{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 25\n8.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. In diesem Zusammenhang bemängelt er vorab, dass vorgängig nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung eine Verwarnung, Mahnung\noder Androhung ausgesprochen wurde. Die sofortige Viehbestandbeschränkung\nauf 35 Stück Vieh sei bundesrechtswidrig.\n\n8.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Erw. 7\nangedroht, dass eine weitere Reduktion des Tierbestandes angeordnet werde,\nwenn sich erneut grössere Mängel in der Tierhaltung zeigen sollten. Mit Einschreiben vom 17. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer zudem das\nrechtliche Gehör zu den Beanstandungen anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 eingeräumt und es wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere\nReduktion der Tierzahl auf maximal 35 Tiere über 4 Monate sowie eine Nachkontrolle vorgesehen seien. Als anlässlich der Nachkontrolle vom 24. Januar 2013\nwiederum verschiedene Mängel beanstandet werden mussten, verfügte der Kantonstierarzt am 20. Februar 2013 eine Reduktion des Tierbestandes.\n\nDas Veterinäramt hat mithin mit Verfügung vom 26. Juli 2012 ein partielles Tierhalteverbot angedroht. Nachdem auch bei den nachfolgenden Kontrollen weitere,\n\nteilweise schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung festgestellt werden mussten, musste der Beschwerdeführer mit einem partiellen Tierhalteverbot rechnen\nund es konnte von weiteren förmlichen Androhungen abgesehen werden. Im\nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Tierschutzgesetz im Gegensatz zu\nanderen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich eine Verwarnung, Mahnung oder\nAndrohung einer künftigen Massnahme vorsieht. Eine solche kann indessen aus\nGründen der Verhältnismässigkeit erforderlich sein (Urteile BGer 2C_737/2010\nvom 18. Juni 2011 Erw. 4.2 mit Hinweisen; 2C_635/2011 vom 11. März 2012\nErw. 3.2). Diesem Grundsatz wurde vorliegend Genüge getan.\n\n8.3.3 Die Erforderlichkeit der Massnahme wird vom Beschwerdeführer im\nWeiteren mit dem Einwand bestritten, anlässlich der Kontrollen vom 6. März\n2013, vom 3. April 2013, vom 21. Mai 2013, vom 9. Juli 2014 und vom 20.\nNovember 2014 seien keine Mängel mehr beanstandet worden. Seine zuvor\nschwierige gesundheitliche Situation habe sich aufgrund von Operationen im\nNovember 2010 und 2011 verbessert und auch die betriebliche Situation habe\nsich nach dem Frühjahr 2011 verbessert (Laufstall für Rinder, Aufgabe des\nStalles in C.________). Zudem beschränke sich die Betreuung des ganzen\nViehbestandes auf sechs Monate im Jahr, da ein grosser Teil der Tiere Ende\nApril bis Ende Oktober auf der Weide bzw. auf der Alp sei. Es bestehe dadurch\nfaktisch eine halbjährliche Beschränkung der zu betreuenden Tiere. Die\n26\nTierschutzvorschriften würden bereits jetzt erfüllt, weshalb weitere Massnahmen\nzur Sicherstellung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht erforderlich\nseien. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht machte er zudem geltend, er\nbeschäftige jetzt einen Mitarbeiter auf dem Hof\n(Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2014), welcher auch künftig ausserhalb der\nAlpsaison für ihn tätig sein werde. Damit könne ihm eine Überforderung nicht\nmehr vorgehalten werden.\n\n8.3.4 Es trifft zu, dass anlässlich der Kontrollen vom 3. April 2013 und vom 21.\nMai 2013 die Situation im Wesentlichen als in Ordnung befunden wurde, allerdings beschäftigte der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Kontrolle\nvom 21. Mai 2013 wegen gesundheitlicher Probleme eine Aushilfe auf dem Hof.\nAuch im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. November 2014 - deren Ergebnisse\nnicht aktenkundig sind, aufgrund der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers jedoch von keinen relevanten Beanstandungen auszugehen ist - war\neine Hilfskraft auf dem Betrieb beschäftigt. Die Kontrolle vom 6. März 2013 betraf\nnur den Auslauf. Bei der Kontrolle vom 9. Juli 2014 handelte es sich - wie bereits\nschon erwähnt - um keine Tierschutzkontrolle. Anlässlich der Kontrollen vom\n26. November 2013, vom 17. Februar 2014 und vom 21. März 2014 wurden wiederum verschiedene Verletzungen von Tierschutzbestimmungen beanstandet.\nAuch wenn sich die Situation auf dem Hof nach Erlass der vorliegend umstrittenen Verfügung zumindest zeitweise verbessert hat, ist aufgrund der langjährigen\nWiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz damit zu rechnen, dass der\nBeschwerdeführer seinen grossen Viehbestand nicht dauerhaft ohne weitere\nVerstösse zu halten vermag. Die verschiedenen kantonstierärztlichen Auflagen\n(inklusive der bereits früher verfügten Reduktion des Viehbestandes) sowie zwei\nstrafrechtliche Verurteilungen wegen Tierquälerei vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, weiterhin gegen Tierschutzbestimmungen zu verstossen. Sogar nach dem Erlass des vorliegend umstrittenen Tierhalteverbots\nmussten weitere Widerhandlungen beanstandet werden. Dass der Bau des Laufstalles, die Aufgabe des Stalles in C.________ und die Operation der Knie zu\nkeiner genügenden und nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt haben,\nwurde bereits in Erw. 7.3.5 dargelegt. Auch nach diesen Veränderungen wurden\nwiederholt Verstösse gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Eine nachhaltige\nund umfassende Verbesserung der Tierhaltung vermochte der Beschwerdeführer\nauch weiterhin nicht zu gewährleisten. Im Hinblick auf die drohende Reduktion\nder Tieranzahl vorgenommene Änderungen vermögen für sich auf jeden Fall\nkeinen Willen zu einer dauerhaften Veränderung der Situation zu belegen.\n\n"}