{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 23\ngrossen Anzahl der Tiere überfordert ist. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass während der Beschäftigung eines Mitarbeiters auf dem Hof\ndie Verhältnisse jeweils zu keinen relevanten Beanstandungen Anlass gaben.\nNachdem der Betrieb des Beschwerdeführers mit einem maximalen Rindviehbestand von 55 Tieren über 4 Monate einen Arbeitsbedarf von 2,672 Standardarbeitskräften (SAK) ausweist, ist auch nachvollziehbar, dass eine Überforderung\nvorliegt. Bereits Betriebe mit 1 SAK gehören - gemessen an der Arbeitszeit des\nBetriebsleiters - häufig zu den Haupterwerbsbetrieben (Hofer, Kommentar BGBB,\n2.A., Vorbem. zu Art. 6-10, Rz 55a). Für 1 SAK wird von einer Normarbeitszeit\nvon 2800 h/Jahr ausgegangen (vgl. Hofer, Standardarbeitskraft und Paralandwirtschaft, Blätter für Agrarrecht, Heft 3/3 2014, S. 215). Bei 2,672 SAK ergibt\ndies eine Normarbeitsbelastung von 7481,6 h/Jahr, mithin über 20 h/Tag\nwährend 365 Tagen/Jahr. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die\nArbeitsbelastung sei insofern geringer, als dass die Futtermittelbeschaffung bzw.\ndie Feldarbeit durch Dritte erledigt werde (Maschinenring) und die Tiere im\nSommerhalbjahr jeweils auf der Weide oder der Alp seien, muss in Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel von einer Überlastung bzw. Überforderung ausgegangen werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt zudem\nbereits aufgrund der Betriebsfläche von 32 ha weit über der durchschnittlichen\nNutzfläche eines Haupterwerbsbetriebes im Kanton Schwyz (Durchschnitt Kt. SZ\n17,5 ha, CH: 23,3 ha). Wie der Kantonstierarzt mit Eingabe vom 13. Januar 2014\nans Sicherheitsdepartement nachvollziehbar ausführt, dürfte ein Durchschnittsbetrieb im Kanton Schwyz über ca. 20-25 Kühe verfügen. Der Arbeitsbedarf\nauf dem Betrieb des Beschwerdeführers geht mit einem Rindviehbestand von\n55 Tieren älter als 4 Mt. mithin regelmässig über die Arbeitskraft einer einzelnen\nPerson hinaus.\n\n7.3.7 Insgesamt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der\nBeschwerdeführer bei einem Viehbestand von über 35 Tieren älter als 4 Monate\nnicht in der Lage ist, die Tiere dauerhaft ordnungsgemäss zu halten (Art. 23 Abs.\n1 lit. b TSchG). Für das Aussprechen des partiellen Tierhalteverbots können sich\ndie Vorinstanzen mithin auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Das öffentliche\nInteresse an einer tierschutzkonformen Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 BV) sowie aus dem Zweckartikel des\nTierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind\n(Art. 1 TSchG, zum Ganzen: Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4;\nzum öffentlichen Interesse vgl. zudem nachfolgend Erw. 8.4.2). Zu prüfen bleibt\ndie Verhältnismässigkeit der Massnahme.\n\n24\n8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels\ngeeignet und erforderlich sind und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne\ngegeben ist. Geeignet ist eine Massnahme, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen, d.h. wenn der im öffentlichen Interesse\nerfolgte Zweck erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit bedeutet, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das\nNotwendige hinausgehen darf. Schliesslich muss der angestrebte Zweck in\neinem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den\nPrivaten auferlegt werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) (Schweizer,\nSt. Galler Kommentar, Art. 36 BV Rz. 21ff; BGE 136 I 26 Erw. 4.4; Urteil BGer\n1C_475/2009 vom 16.3.2010 Erw. 4.2; 1A_78/2004 vom 16.7.2004 Erw. 5.1.1).\n\n8.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der angeordneten Reduktion\ndes Viehbestandes. Die Beanstandungen der Tierhaltung hätten mit der Anzahl\nder Tiere nichts zu tun. Durch eine Reduktion des Viehbestandes könne eine\nallfällige Verletzung von Tierschutzvorschriften nicht verhindert bzw. ausgeschlossen werden. Die von den Vorinstanzen ihm vorgehaltene (zeitliche) Überforderung bei der Tierpflege spiele bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine\nRolle.\n\n8.2.2 Der Kantonstierarzt weist vernehmlassend zu Recht darauf hin, dass\nbei einer kleineren Zahl Tiere mehr Zeit verbleibe für die Reinigung, Pflege und\nKontrolle des Zustandes der Einrichtungen und der vorhandenen Tiere. Mängel\nentstünden, wenn zu wenig Zeit vorhanden und der Tierhalter überfordert sei.\nEs kann diesbezüglich auf die vorstehende Erwägung 7.3.6 verwiesen werden.\nDass lediglich ein partielles Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, liegt zudem\noffenkundig im Interesse des Beschwerdeführers. Alternativ kämen einzig ein\nvollständiges Tierhalteverbot oder eine weitergehende Reduktion des Tierbestandes in Frage, was zu prüfen sein wird, wenn die angeordnete Massnahme zu\nkeiner Verbesserung der Haltung führen würde.\n\nDie angeordnete Reduktion des Viehbestandes stellt klar eine geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Verstösse gegen das Tierschutzgesetz dar.\nDer Beschwerdeführer ist nach nachvollziehbarer Auffassung der verschiedenen\ninvolvierten Fachpersonen nicht unfähig, Tiere art- und tierschutzgerecht zu\nhalten; der grosse Tierbestand übersteigt vielmehr die Arbeitskraft einer Person,\nweshalb bei einer Reduktion des Viehbestandes mit einer dauerhaften Verbesserung der Situation zu rechnen ist.\n\n"}