{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 21\ndie Verwendung des Kuhtrainers beanstandet. Diese Mängel mussten regelmässig auch im Stall B.________ beanstandet werden.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Tiere anlässlich der\nKontrollen auch nicht immer sauber. Stark verschmutzte Tiere mussten anlässlich der Kontrollen vom 24. Oktober 2008, vom 28. November 2009 und vom\n28. November 2011 beanstandet werden. Zudem wurde ein stark verschmutztes\nTier am 26. April 2010 durch den amtlichen Fleischkontrolleur beanstandet. Die\nstarke Verschmutzung der beanstandeten Tiere wurde im Übrigen zumindest\nteilweise fotographisch dokumentiert und ist damit aktenmässig erstellt.\nOb den Tieren der erforderliche Auslauf immer gewährt wurde, ist gestützt auf die\nFeststellungen des Kantonstierarztes bzw. der Amtstierärzte fraglich. Die Frage\nkann letztlich aber offen bleiben, zumal der fehlende Auslauf nur einmal förmlich\nbeanstandet wurde (Verfügung vom 22. Feb. 2010) und die entsprechende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die aktuellen Beanstandungen betr. Auslauf (vgl. Kontrolle vom 17. Feb. 2014) bildeten keine Grundlage für\ndie vorliegend umstrittene und bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassene\nReduktion des Viehbestandes (Verfügung vom 20. Feb. 2013).\nDer Einwand des Beschwerdeführers, die Vorschrift, wonach den Kälbern, die in\nStällen gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, sei noch\nnicht lange in Kraft, ist korrekt. Die entsprechende Bestimmung (Art. 37 Abs. 1\nTSchV) trat zwar am 1. Sept. 2008 in Kraft, es besteht jedoch für vorbestehende\nTierhaltungen eine Übergangsfrist von 5 Jahren (Anhang 5 Ziff. 9 TSchV). Allerdings wurde der fehlende Zugang zum Wasser nach Ablauf der Übergangsfrist\ndreimal beanstandet (Kontrollen vom 26.11.2013, 17.2.2014, 21.3.2014).\n\nSoweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, man finde in jedem\nBetrieb Mängel, solange man etwas finden wolle, kann auf den Jahresbericht des\nLaboratoriums der Urkantone 2013 verwiesen werden (S. 42). Daraus ergibt sich,\ndass der überwiegende Teil der kontrollierten Betriebe keinerlei Anlass zu Beanstandungen gab (bei ca. 1'200 durchgeführten Kontrollen von Nutztierbetrieben\nim Jahr 2013 mussten lediglich 103 Verfügungen und 17 Ermahnungen erlassen\nwerden).\n\nDass nie eine Mangelernährung festgestellt worden ist, für die Milchqualität Auszeichnungen erteilt wurden und einzelne Tiere an den Viehausstellungen prämiert wurden, vermag an den festgestellten wiederholten Zuwiderhandlungen\nnichts zu ändern. Weder die Milchqualität noch die Prämierung eines Tieres an\neiner Ausstellung vermag eine tierartgerechte und eine tierschutzkonforme Haltung aller Tiere zu belegen.\n\n22\nNicht zu verkennen ist, dass die Verhältnisse auf dem Betrieb zu gewissen\nZeiten als in Ordnung befunden wurden, und zwar insbesondere dann, wenn\nein Mitarbeiter auf dem Betrieb beschäftigt wurde. Auch wurden nach Erlass des\nvorliegend umstrittenen partiellen Tierhalteverbotes verbesserte Verhältnisse\nfestgestellt (insbesondere auch während der Beschäftigung einer Aushilfskraft),\nallerdings mussten auch nach Erlass der umstrittenen Verfügung wiederholt verschiedene Mängel beanstandet werden. Die zeitweilige Verbesserung der Situation ändert jedoch nichts daran, dass seit Jahren wiederholt zahlreiche Verstösse\ngegen die Tierschutzbestimmungen festgestellt werden mussten und solche\nauch in den aktuellsten Kontrollberichten festgehalten wurden. Soweit der Beschwerdeführer auf den ÖLN-Bericht vom 9. Juli 2014 verweist (Bf-act. 5),\nwelcher positiv ausgefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei um die\nKontrolle des ökologischen Leistungsnachweises ging. Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen war nicht Gegenstand der Kontrolle und der Kontrolleur\nwar - wie der Kantonstierarzt vernehmlassend zu Recht geltend macht - zur\nKontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auch nicht qualifiziert\n(vgl. Art. 33 TSchG i.V.m. Art. 213 Abs. 1 TSchV und Art. 6 der Verordnung über\ndie Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen,\nSR 916.402).\n\n7.3.6 Insgesamt liegen mithin zahlreiche und wiederholte Verstösse gegen die\nTierschutzgesetzgebung vor, welche über mehrere Jahre festgestellt und dokumentiert sind und immer wieder zur Verfügung von Auflagen durch den Kantonstierarzt Anlass gaben. Es mussten Nachkontrollen durchgeführt werden, anlässlich welcher teilweise dieselben Mängel immer noch bestanden oder andere\nMängel gerügt werden mussten. Die wiederholten Auflagen führten zwar teilweise zu Verbesserungen, eine dauerhafte Verbesserung der Gesamtsituation\nkonnte jedoch nicht herbeigeführt werden. Auch nach Erlass des partiellen Tierhalteverbotes wurden Mängel festgestellt, welche klarerweise nicht von bloss\nuntergeordneter Bedeutung waren.\n\nIn Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel, der wiederholten Verurteilung wegen Tierquälerei und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die\nMängel dauerhaft und umfassend zu beheben, sind die Vorinstanzen zu Recht\ndavon ausgegangen, dass auch inskünftig mit erheblichen Widerhandlungen\ngegen die Tierschutzgesetzgebung zu rechnen ist, sofern der Tierbestand nicht\nreduziert wird. Zu Gunsten des Beschwerdeführers gehen die Vorinstanzen\ndavon aus, dass er nicht völlig unfähig ist, Tiere art- und tierschutzkonform zu\nhalten. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der alleinstehende Beschwerdeführer - was gegenüber diesem wiederholt auch so kommuniziert wurde - mit der\n\n"}