{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nSoweit der Beschwerdeführer einwendet, die Kontrollen (insbesondere auch die\nKontrolle vom 18. November 2009) hätten frühmorgens ab 08.30 Uhr stattgefunden und zu dieser Zeit sei er mit den Stallarbeiten noch nicht fertig gewesen bzw.\nzu diesem Zeitpunkt sei es üblich, dass die Einstreu bei den Kälberboxen noch\nnass sei, ist darauf hinzuweisen, dass in den Kontrollberichten jeweils berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit den Stallarbeiten noch nicht zu\nEnde war. Im Übrigen wurden die Kontrollen nicht immer schon um 08.30 Uhr\ndurchgeführt (vgl. z.B. Kontrolle vom 2.6.2010: ab 13.00 Uhr, wobei die Kälber\nz.T. in kniehohem Mist standen; Kontrolle vom 28.11.2012: ab 10.00 Uhr;\nKontrolle vom 26.2.2013: ab 15.00 Uhr, wobei Sauberkeit des Laufganges beanstandet wurde; Nachkontrolle vom 17.2.2014: ab 10.45 Uhr, Einstreu bei\ndrei Kälbern nass). Nasses Einstreu und übermässige Verschmutzung wurden\nanlässlich verschiedener Kontrollen zu verschiedenen Tageszeiten festgestellt.\nZudem weist der Kantonstierarzt zu Recht darauf hin, dass die beanstandeten\nZustände nicht innerhalb eines Tages entstanden. Die Amtstierärzte des Veterinäramtes der Urkantone, welche jährlich über 1000 Betriebe kontrollieren, sind\nin der Lage, die Hygieneverhältnisse auch in einem älteren Stall (wie in den Ur-\n20\nkantonen sehr häufig anzutreffen) zu beurteilen und insbesondere auch eine\nübermässige Verschmutzung zu unterscheiden von der Verschmutzung, welche\nvor dem täglichen Ausmisten vorhanden ist.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch eine Verletzung von Art. 5\nAbs. 2 TSchV in wiederholten Fällen ausgewiesen. Die fehlende oder ungenügende medizinische Pflege von Tieren wurde denn auch nicht nur anlässlich\nder Kontrolle vom 2. Juni 2010 beanstandet (wobei das beanstandete kranke\nTier offenbar schlecht gefressen hatte, was unbestritten ist, und geschwollene\nHinterbeine sowie eine Liegeschwiele hatte, was ebenfalls unbestritten ist. Wenn\nein solcher Zustand nach Ansicht des Kantonstierarztes eine Behandlung durch\nden Tierarzt erfordert hätte, ist das nachvollziehbar und begründet), sondern sie\nmusste wiederholt beanstandet werden (vgl. insbes. Kontrollen vom 18.11.2009,\n15.11.2010 und 28.11.2012). Besonders gravierend ins Gewicht fällt die anlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 gemachte Feststellung, wonach innert\nweniger Wochen vier Kälber verendet waren, wobei lediglich zwei dem Tierarzt\nvorgestellt worden waren, nach erfolgloser einmaliger Konsultation weitere Mass-\n\nnahmen des Tierhalters jedoch ausblieben und die Kälber ohne die erforderliche\nEuthanasierung tagelang dahinsiechten, bevor sie verstarben. Auch wenn der\nBeschwerdeführer geltend macht, er habe die Ratschläge der Tierärzte jeweils\nbefolgt, so bestand das Problem häufig darin, dass er gar keinen Tierarzt beigezogen hat, auch in Fällen, in welchen es für ihn als erfahrenen Tierhalter klar erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen, dass eine sofortige medizinische\nIntervention bzw. eine Euthanasierung erforderlich gewesen wäre. Der anlässlich\nder mündlichen Verhandlung sinngemäss vorgebrachte Einwand, eine Behandlung der Kälber sei gar nicht möglich gewesen, ist falsch. Kälberdurchfall ist zwar\neine häufig anzutreffende Krankheit, jedoch durchaus behandelbar, wobei auch\nschwer erkrankte Tiere bei Intervention des Tierarztes mit hoher Wahrscheinlichkeit stabilisiert werden können (vgl. Merkblatt Rindergesundheitsdienst LBL, Lindau, einsehbar unter www.rgd.ch/Portals/0/Viles/Publikationen/kaelberdurch-\nfall_0602.pdf und www.bestandesmedizin.info/Aufzucht%C3%A4lber/ProblemorientiertesVorgehen/Durchfall/Therapie.aspx). Dem Beschwerdeführer musste\ndies als erfahrener Tierhalter bekannt gewesen sein\nDer Einwand, Beanstandungen betr. die Tierhaltung im Stall C.________ dürften\nnicht berücksichtigt werden, da er diesen Stall nicht mehr betreibe, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Betrieb\ntierschutzkonform zu betreiben, grundsätzlich ohne Belang. Im Stall C.________\nwurden insbesondere die Anbindung und die Einstellung des Kuhtrainers bzw.\n\n"}