{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n 18\nres und nur im eigenen Bestand durchführen (Art. 32 Abs. 1 TSchV). Sie müssen\ndafür einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der\nBestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben (Art. 32 Abs. 2\nTSchV). Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch\nTageslicht beleuchtet werden (Art. 33 Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke\nmuss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen (Art. 33 Abs. 3 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und\nausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken\nsein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Elektrobügel (Viehtrainer) dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden (Art. 35 Abs. 4 lit. b TSchV) und der Abstand zwischen\nWiderrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten (Art. 35 Abs. 4 lit. e\nTSchV). Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos\nausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt,\nso muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie\nstarker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz\nvorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 TSchV).\nÜbrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben\n(Art. 37 Abs. 2 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu,\nMais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet,\nzur freien Aufnahme zur Verfügung stehen (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Kälber bis\nzum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 38\nAbs. 1 TSchV). Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in\nGruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden\nist (Art. 38 Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe sowie für hochträchtige Rinder, muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu\nversehen werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 TSchV). Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem\nweichen, verformbaren Material versehen ist (Art. 39 Abs. 2 TSchV). Rinder,\ndie angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an\n60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der\nWinterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen\nohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen\n(Art. 40 Abs. 1 TSchV).\n\n7.3.5 Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer\nseit Jahren und wiederholt gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat. Es\n19\nmussten immer wieder dieselben Mängel beanstandet werden. Wiederholte\nWiderhandlungen mussten insbesondere wegen ungenügender bzw. fehlender\nBehandlung oder Euthanasierung kranker Tiere (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV),\nnicht ausreichender oder schmutziger bzw. nasser Einstreue (Art. 39 Abs. 1 und\n2 TSchV), Mängeln bei der Anbindung von Tieren (unzulässige oder zu kurze\nAnbindung, Art. 38 Abs. 1 und III, Art. 8 Abs. 2 TSchV), ungenügender Versorgung der Kälber mit Wasser (Art. 37 Abs. 2 TSchV), starker Verschmutzung\nvon Tieren (Art. 5 TSchV) sowie betr. Anbringen des Elektrobügels (Art. 37\nAbs. 4 lit. b und e TSchV) festgestellt werden.\n\nWas der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Soweit er\ngeltend macht, seit der Aufgabe des Stalles in C.________, der Einrichtung eines\nLaufstalles für Rinder und der Operation seiner Knie habe sich die Situation klar\nverbessert, übersieht er die verschiedenen Mängel, die auch nach der Aufgabe\ndes Stalles in C.________ (Anfang 2012), dem Bau eines Laufstalles (2011) und\nder Operation der Knie (November 2010 und November 2011) beanstandet werden mussten. Auch anlässlich der Kontrollen vom 28. November 2012 und vom\n24. Januar 2013 wurden zahlreiche, teilweise gravierende Mängel festgestellt.\nZudem wurden auch anlässlich der nach Erlass der angefochtenen Verfügung\ndurchgeführten Kontrollen wiederholt zahlreiche Mängel festgestellt. Insbesondere nach der Errichtung des Laufstalles wurden bei den Kontrollen Verbesserungen registriert, dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine dauerhafte Haltung unter Berücksichtigung der Tierschutzvorschriften zu garantieren.\n\n"}