{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n- Anlässlich der amtstierärztlichen Nachkontrolle vom 17. Februar 2014\nwurden folgende Mängel festgehalten: bei drei Kälbern war die Einstreu\nnass und matschig (Art. 39 Abs. 1 TSchV), zwei Jungtieren stand kein\nWasser zur Verfügung (Tränkbecken mit altem Futter verstopft, Art. 37\nAbs. 1 und 2 TSchV), eine Kuh hatte zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4\nTSchV). Ob den Tieren der Auslauf gewährt wurde, wurde aufgrund der\nangetroffenen Umstände bezweifelt (keine Auslaufspuren, Löcher und\nGerümpel im Auslaufbereich, keine eingerichtete Absperrung für Auslauf,\nArt. 40 Abs. 1 TSchV).\n\n- Bei der Nachkontrolle vom 21. März 2014 wurde wiederum bemängelt,\ndass zwei Kälbern nur stark verschmutztes Wasser zur Verfügung stand\n(Art. 37 Abs. 1 TSchV), ein Rind hatte immer noch zu lange Klauen (Art. 5\nAbs. 4 TSchV), der Auslaufbereich präsentierte sich identisch (ohne\nAuslaufspuren, Gefahren im Auslaufbereich).\n- Zur Kontrolle des Auslaufs wurde am 2. April 2014 nochmals eine\nBesichtigung durchgeführt und es konnte festgestellt werden, dass der\nAuslauf inzwischen gewährt worden war. Ein Rind hatte immer noch zu\nlange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV).\n\n17\n7.3.4 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit\nnicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit\ngeeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit\nDeckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter\nmuss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig\nüberprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der\nTiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum\nSchutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und\nVerletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend\nuntergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung\nstehen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig\nregelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4\nTSchV). Die tierschutzkonforme Tierpflege setzt mithin u.a. voraus, dass kranke\n\nund verletzte Tiere angemessen behandelt und betreut werden und dass die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind (vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit\nund Veterinärwesen, BLV, Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Rinder vom 1.10.2014, S. 21). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere\ngering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere\nnicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen\nso gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Böden müssen so beschaffen\nsein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3\nTSchV). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet\nsein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich\nhinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Seile, Ketten,\nHalsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen\nund den Körpermassen der Tiere anzupassen (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte\nund Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). In Räumen und Innengehegen muss ein den\nTieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Bei geschlossenen\nRäumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der\nAnlage gesichert sein (Art. 11 Abs. 2 TSchV). Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen des betreffenden Tie-\n\n"}