{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Land- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:23", "Checksum": "1f0508d473bb6aa16eecb649a963da45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n- Mit Meldung vom 24. November 2012 wandte sich Dr.med.vet.\nM.________\nerneut an den Kantonstierarzt, wobei er festhielt, er gehe nur ungern und\nmit einem unguten Gefühl in den Betrieb des Beschwerdeführers, da nach\nseiner Auffassung die Tiere immer noch schlecht gehalten würden: die\nTiere seien relativ mager, einige Tiere seien krank, die Lägerqualität sei\nschlecht (stark defekt), es bestünden erhebliche Indizien dafür, dass die\nangebundenen Tiere keinen Auslauf erhielten. Der Tierhalter sei\nkörperlich angeschlagen und überlastet für die Betreuung der zu vielen\nTiere.\n\n- Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 28. November 2012\nwurden wiederum verschiedene, teils gravierende Mängel festgestellt.\nDabei wurde insbesondere was folgt beanstandet: zwei Kühe litten unter\nSprunggelenksentzündungen, bemängelt wurde die ungenügende Pflege\neiner Kuh mit einer offenen Schleimbeutelentzündung (Art. 5 Abs. 1 und 2\nTSchV). Die Futterkrippe war zu hoch (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1\nTSchV). Die Kälberbucht war stark vernässt, wobei berücksichtigt wurde,\ndass der Beschwerdeführer noch bei der Stallarbeit war (Art. 39 Abs. 1\nTSchV). Zwei Kälbern stand kein Wasser zur Verfügung (Art. 4 Abs. 1, 37\nAbs. 1 TSchV). Die Einzelhaltung von Kälbern, davon eines allein im\ndunklen Tenn, welches aus einer zu kleinen Kartonkiste\nherausgesprungen war (Art. 38 Abs. 3, 33 und Art. 10 Abs. 1 i.V.m.\nAnhang 1 TSchV), eines allein im Laufstall mit zerbrochenem\n\n15\nBretterboden vor dem Fressgitter (Art. 38 Abs. 3 und 7 Abs. 1 TSchV).\nZwei Tiere waren stark verschmutzt (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Zudem wurde\nfestgestellt, dass in den letzten vier Wochen vier Kälber wegen\nErkrankung an Durchfall verendet waren ohne erforderliche Pflege bzw.\nEuthanasierung (Art. 5 Abs. 2 TSchV).\n- Anlässlich der Nachkontrolle vom 24. Januar 2013 wurden wiederum\nverschiedene Mängel festgestellt: Die Liegeboxen im Laufstall waren\nübermässig mit altem und neuem Mist verdreckt (Art. 7 Abs. 1, 39 Abs. 2\nTSchV). Ein unter 18 Mt. altes Rind stand unter einem Viehtrainer und\nwar übermässig verschmutzt (Art. 37 Abs. 4 lit. b und 5 Abs. 1 TSchV).\nEin Kalb stand in sehr nasser Einstreu (Art. 39 Abs. 1 TSchV). Ein Rind\nwar an einer zu kurzen Kette angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Die\nLichtverhältnisse in einem Teil des Stalles waren ungenügend (Art. 33\nTSchV). Das Einstreu bei den Kühen war ungenügend (zu wenig, Art. 39\nAbs. 1 TSchV). Der Kuhtrainer bei den Kühen war zu tief eingestellt (Art.\n37 Abs. 4 lit. e TSchV).\n\n- Gestützt auf die Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar\n2013 erliess der Kantonstierarzt am 20. Februar 2013 die vorliegend\nangefochtene Verfügung.\n- Anlässlich der Nachkontrolle vom 26. Februar 2013 wurde eine klare\nVerbesserung seit der letzten Kontrolle attestiert. Beanstandungen gab es\nwegen der Wasserversorgung (einem neugeborenen Kalb stand weder\nWasser noch Raufutter zur Verfügung, Art. 37 Abs. 1 und 4 TSchV),\nwegen der Einstreue bei den Rindern (Art. 39 Abs. 2 TSchV) sowie betreffend der Sauberkeit des Laufgangs (voller Mist, Abfluss eingefroren,\nArt. 34 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 TSchV). Im Weiteren wurde\nfestgehalten, das Problem mit der Sägemehl-Einstreu sei weiterhin nicht\ngelöst. Daraus resultierten immer wieder Sprunggelenksentzündungen\n(Art. 7 Abs. 3 TSchV). Der Beschwerdeführer sei nicht willig, dies zu\nändern.\n\n- Am 6. März 2013 fand eine Nachkontrolle zur Frage des Auslaufs statt.\nDabei konnte festgestellt werden, dass der Auslauf gewährt wurde.\n- Eine weitere Nachkontrolle fand am 3. April 2013 statt. Die Situation\nwurde insgesamt als in Ordnung befunden. Die Sauberkeit der Tiere war\ngut, wobei festgehalten wurde, der Stallgang sei stark verschmutzt\n(allerdings wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer noch bei der\nStallarbeit war).\n\n16\n- Anlässlich der Nachkontrolle vom 21. Mai 2013 wurde die Situation auf\ndem Hof im Allgemeinen als in Ordnung befunden. Die Einstreu war stark\nnass, es wurde jedoch berücksichtigt, dass der Stall noch nicht\nausgemistet war. Bemängelt wurden der fehlende Witterungsschutz für\nRinder in Dauerhaltung im Freien (Art. 36 Abs. 1 TSchV) sowie die zu\nkleine Bucht für die Kälber (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV). Zum\nKontrollzeitpunkt beschäftigte der Beschwerdeführer wegen\ngesundheitlicher Probleme eine Aushilfe auf dem Hof.\n\n- Eine Kurzkontrolle wurde am 3. Oktober 2013 durchgeführt. Fast alle\nTiere waren auf der Weide. Förmlich wurden keine Mängel gerügt.\n- Weiter aktenkundig ist der Nachkontrollbericht vom 26. November 2013.\nDarin wurden insbesondere folgende Mängel festgehalten: Mehreren\nKälbern stand kein Wasser zur Verfügung (bei zwei Kälbern war ein\nBehälter vorhanden, jedoch so stark verschmutzt, dass das Wasser nicht\ngenutzt werden konnte, ein Kalb hatte kein Wasser zur Verfügung, Art. 37\nAbs. 1 TSchV). Bei zwei Tieren war der Kuhtrainer zu tief eingestellt (Art.\n37 Abs. 4 lit. e TSchV). Zwei Tiere waren zu kurz angebunden (Art. 8 Abs.\n2 TSchV). Insgesamt wurde die Situation als leicht gebessert\neingeschätzt, Mängel seien aber immer noch vorhanden.\n\n"}