{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n- Mit Schreiben vom 16. März 2009 wies das Amt für Landwirtschaft den\nBeschwerdeführer auf verschiedene, nicht tierschutzkonforme bauliche\nMängel im Betrieb hin (insbes. Futterkrippe zu hoch, Standlänge zu kurz,\nLichtverhältnisse ungenügend, ungenügende Platzverhältnisse für Kälber,\nungenügende Sauberkeit auf dem Betrieb, verschmutzte Tiere).\n- Anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle vom 18. November 2009\nwurde festgestellt, dass verschiedene Mängel behoben worden waren.\nEtliche Mängel bestanden immer noch bzw. wurden neu festgestellt,\ninsbesondere: Die Kälberbucht war überbelegt (Art. 10 Abs. 1 i.V.m.\nAnhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein Kalb blutete aus der Hornanlage; der\nBeschwerdeführer hatte das Kalb selber ohne Schmerzausschaltung und\nSedation enthornt, ohne über die nötige Qualifikation dazu zu verfügen\n(Art. 32 TSchV). Die Krippe im mittleren Stall war immer noch zu hoch\n(Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein krankes und\nunbehandeltes Kalb wurde angetroffen. Verschiedene Kälber husteten,\nohne dass dies der Halter bemerkt hätte (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Der\nEinstreu bei den Kälbern sowie die Kälberbucht war zu nass (Art. 3 Abs.\n3, 7 Abs. 3 und 34 Abs. 1 TSchV). Einige Kühe und Rinder waren zu kurz\nangebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Der Auslauf war ungenügend (Art. 40\nAbs. 1 TSchV). Die Hygiene auf dem Betrieb war schlecht (Art. 5 TSchV).\nZwei Tiere verstarben ohne tierärztliche Behandlung oder Abklärung (Art.\n5 Abs. 1 und 2 TSchV). In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, der\nBetriebsleiter sei überfordert, die Tiergesundheit und -betreuung sei\nmangelhaft. Gestützt auf diese Kontrollergebnisse verfügte der\nKantonstierarzt am 22. Februar 2010 eine Reduktion des Tierbestandes\n13\nauf maximal 60 Tiere (45 Tiere im Stall B.________, 15 Tiere im Stall\nC.________) und er verpflichtete den Beschwerdeführer zur\nMängelbehebung (insbes. Korrektur Kettenlänge, korrekte Einstellung des\nViehtrainers, Reinigung der\nverschmutzten Tiere, Reinigung von Tenn und Stall, genügend grosse\nKälberboxen, Anpassung Krippenhöhe).\n- Am 26. April 2010 machte ein tierärztlicher Fleischkontrolleur aufgrund\nder Eingangskontrolle in einem Schlachtbetrieb beim Veterinäramt eine\nBeanstandungsmeldung, da ein stark hinkendes, krankes (Fieber) und\nstark verschmutztes Kalb aus dem Betrieb des Beschwerdeführers\nangeliefert worden war.\n- Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 2. Juni 2010 wurden\ninsbesondere folgende Mängel festgestellt: ein krankes Tier ohne tierärztliche Behandlung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV), ungenügende Hygiene\n(schmutziger Trinkbehälter Kälber, z.T. kniehoher alter Mist, Art. 5\nTSchV), bei mindestens vier Kühen zu kurze Kette (Art. 8 Abs. 2 TSchV).\nMit Verfügung vom 2. September 2010 verpflichtete der Kantonstierarzt\nden Beschwerdeführer zur Behebung dieser Mängel. Wegen Mängeln im\nTierschutz wurden dem Beschwerdeführer in der Folge ein weiteres Mal\nDirektzahlungen gekürzt (vgl. Schreiben Amt für Landwirtschaft vom\n2.12.2010 Anhang Kontrollbericht Grünland vom 15.11.2010).\n\n- Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 15. November 2010\nkonnten deutlich bessere Verhältnisse festgestellt werden. Insbesondere\ndie Hygiene war verbessert. Die Tierpflege wurde aber immer noch als\nknapp ungenügend qualifiziert (es wurden kranke Tiere angetroffen, die\nkeinem Tierarzt vorgestellt worden waren, Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Die\nKetten waren teilweise immer noch zu kurz (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Der\nangeordnete maximale Tierbestand war überschritten. Mit Verfügung vom\n24. März 2011 verpflichtete der Kantonstierarzt den Tierhalter zur\nBehebung der Mängel.\n\n- Bei der amtstierärztlichen Kontrolle vom 17. November 2011 wurde\nfestgestellt, dass die Tiere gut betreut waren. Zu jenem Zeitpunkt wurden\ndie Tiere von einem Angestellten gepflegt, nachdem der\nBeschwerdeführer sich einer Operation hatte unterziehen müssen. Es\nwurde aber auch festgehalten, dass der zwischenzeitlich errichtete\nLaufstall zu Verbesserungen geführt habe. Beanstandungen gab es\nbezüglich der Anbindung (verschiedene Tiere zu kurz angebunden, Art. 8\nAbs. 2 TSchV) und wegen der Überschreitung der erlaubten Tierzahl\n\n14\n(insgesamt wurden 76 Tiere angetroffen, anstatt der erlaubten 60). Der\nKantonstierarzt erliess am 3. Januar 2012 eine Massnahmeverfügung.\n- Die amtstierärztliche Kontrolle vom 14. März 2012 ergab (abgesehen von\nder Überschreitung der erlaubten Höchstzahl der Tiere) keine\nBeanstandungen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete immer noch ein\nAngestellter auf dem Betrieb (Austritt per ca. Mai 2012).\n- In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Veterinäramt mit Eingabe vom 3. Mai 2012 darum, im Stall in B.________ maximal 55 Tiere\n(älter als vier Monate) zu halten, da er den Stall in C.________ aufgebe\nund jetzt ein Laufstall vorhanden sei. Der Kantonstierarzt entsprach in der\nFolge dem Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2012 u.a. mit der\nBegründung, dass die letzte Kontrolle Verbesserungen gezeigt hätte. Es\nwurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erneute\nReduktion des Tierbestandes angeordnet werde, sollten sich erneut\ngrössere Mängel in der Tierhaltung zeigen.\n\n"}