{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n7.1 Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des\nTieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005\n[TSchG, SR 455]). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt,\nfür ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2\n\n9\nTSchG). Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen\nderen Würde missachtet wird (Art. 4 Abs. 3 TSchG).\n\nNach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote\naussprechen gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer\nZuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner\nAusführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder\naus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne\nvon Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die\ngrundsätz-\n\nlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen\nvermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die\nWiederherstellung des Tierwohls zum Ziel; es ist eine restitutorische\nMassnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz\nder tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem\nHalteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen\ndas Tierschutzrecht\nvoraus (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.1 m.H.).\n\nVorliegend wurde kein generelles, sondern lediglich ein partielles Tierhalteverbot\nim Sinne eines maximal zulässigen Rindviehbestandes ausgesprochen. Dass ein\nsolches partielles Verbot - nach dem Grundsatz in maiore minus sowie nach dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit - von der Bestimmung von Art. 23 TSchG\numfasst wird, wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr bestritten.\n\n7.2 Die Vorinstanzen stützen die angeordnete Massnahme sowohl auf Art. 23\nAbs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG.\n\n7.2.1 Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet wird gemäss Art. 26\nlit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der\nBeschwerdeführer wurde bis anhin zweimal gestützt auf Art. 26 lit. a TSchG strafrechtlich belangt. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 des Bezirksamtes\nD.________ wurde er wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 lit. a TSchG mit\neiner (bedingten) Geldstrafe von Fr. 1'650.-- und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Höfe D.________\nwurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei im\nSinne von Art. 26 lit. a TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von\nFr. 16'800.-- sowie einer Busse von Fr. 4'200.-- bestraft. Anlass waren die\n\n10\nanlässlich der Kontrolle vom 28. November 2012 festgestellten Mängel. Die\nStrafbefehle wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.\n\n7.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen von\nArt. 23 Abs. 1 lit. a TSchG nicht. Der Strafbefehl vom 7. Dezember 2010 sei\nvor den inzwischen eingetretenen markanten Veränderungen (neuer Laufstall,\ngesundheitliche Besserung der Situation des Beschwerdeführers nach Operation\nder Knie) ergangen. Der Strafbefehl vom 21. Mai 2013 stütze sich auf die vorliegend umstrittene Verfügung vom 20. Februar 2013, weshalb darauf auch nicht\nabgestellt werden könne, zumal sich der Sachverhalt seit der Strafverfügung\nmarkant verändert habe. Die Kontrollen vom 6. März 2013, vom 3. April 2013,\nvom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2014 seien positiv verlaufen und es hätten\nkeine nennenswerten Tierschutzverletzungen festgestellt werden können.\n\n7.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer zweimal wegen Tierquälerei verurteilt\nworden ist, erfüllt er zumindest den Tatbestand der \"schweren Zuwiderhandlung\"\ngemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG. Handlungen, die unter den Tatbestand der\nTierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG fallen, kommt ein höherer Unrechtsgehalt zu als den übrigen Widerhandlungen im Sinne von Art. 27 f. TSchG; sie\nkönnen daher für sich alleine schon Anlass zu einem Tierhalteverbot geben\n(vgl. Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2013/161 vom 8.7.2014 Erw. 2.2.2\nmit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Der Einwand, seit dem Strafbefehl vom Dezember 2010 hätten sich die Verhältnisse erheblich geändert,\nändert nichts daran, dass das partielle Tierhalteverbot auf die gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abgestellt werden kann und damit gesetzmässig ist. Allfälligen Veränderungen der Verhältnisse ist im Rahmen der\nPrüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme Rechnung zu tragen.\n\nEs kann damit grundsätzlich offen bleiben, ob auch der Tatbestand der \"wiederholten schweren Zuwiderhandlung\" gegen Vorschriften des Tierschutzgesetztes\nerfüllt ist, auch wenn der Beschwerdeführer den dem Strafbefehl vom 17. Mai\n2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zumindest\nteilweise bestreitet.\n\n"}