{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n4.4 Die Verpflichtung zur Reduktion des Viehbestandes gründet auf einer\nVielzahl von Verletzungen der massgebenden Tierschutzvorschriften (vgl. nachstehend Erw. 7.3.3). Die Anbringung eines Viehtrainers bei einem Jungtier war\nnur einer von einer ganzen Anzahl Mängeln, welche Grundlage war für die\nBeschränkung des Viehbestandes. Der Kantonstierarzt hat sich im 26-seitigen\n7\nEinspracheentscheid ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers\nauseinandergesetzt. Wenn dabei auf einen einzelnen, im ganzen Verfahren für\nsich allein untergeordneten Mangel nicht weiter eingegangen wurde, stellt dies\nkeine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, zumal auch der Beschwerdeführer\nnicht bestreitet, dass beim fraglichen unter 18 Monate alten Rind ein Elektrobügel\nangebracht war und dies gegen die Vorschrift von Art. 35 Abs. 4 lit. b der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) verstiess, auch wenn der Kuhtrainer im\nKontrollzeitpunkt nicht in Betrieb war (zumal diese Geräte ohnehin höchstens an\nzwei Tagen/Woche in Betrieb sein dürfen, Art. 35 Abs. 4 lit. f TSchV).\n\n5.1 Soweit der Beschwerdeführer dem Regierungsrat pauschal Unkenntnis\nder Akten, fehlende Sachkunde und Willkür vorwirft, ist festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführer nicht darzulegen vermag, welche konkreten Akten zu Unrecht\nausser Acht gelassen wurden. Des Weiteren ist der Regierungsrat als\nBeschwerdeinstanz von Gesetzes wegen nicht als Fachgericht ausgestaltet.\nDer pauschale Vorwurf der fehlenden Sachkunde verkennt die Aufgabe der\nBeschwerdeinstanz (VGE III 2013 191 vom 19.2.2014 Erw. 2.3.2 f.). Dem\nRegierungsrat standen beim Entscheid die fachtechnischen und nach\ngesamtschweizerisch standardisierten Vorgaben verfassten Kontrollberichte der\nAmtstierärzte zur Verfügung und es wird nicht bestritten, dass diese im Entscheid\nberücksichtigt wurden.\n\n5.2 Soweit der Beschwerdeführer auch dem Gericht fehlende Fachkompetenz\nvorwirft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung die\nZusammensetzung des Gerichts beanstandet, ist festzuhalten, dass das Gericht\ngemäss den gesetzlichen Vorgaben konstituiert ist (vgl. § 54 Abs. 1 lit. c der\nSchwyzer Kantonsverfassung, §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des\nJustizgesetzes, JG, SRSZ 231.110; ABl 2014 S. 1555). Ausnahmegerichte sind\nverfassungsrechtlich untersagt (Art. 30 Abs. 1 BV).\n\n6.1 Der massgebliche Sachverhalt ist vorliegend u.a. insofern umstritten, als\ndass der Beschwerdeführer geltend macht, der Regierungsrat habe zu Unrecht\ndie gesamte Vorgeschichte ab März 2001 berücksichtigt, massgeblich seien\njedoch lediglich die Kontrollen vom November 2012 und vom Januar 2013. Diese\nKontrollergebnisse hätten denn auch allein der kantonstierärztlichen Verfügung\nvom 20. Februar 2013 zu Grunde gelegen. Die Verhältnisse davor seien irrelevant, zumal der Beschwerdeführer ab 2010 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Infolge Operation der Knie habe er auf dem Hof auch Dritthilfe in\nAnspruch nehmen müssen. Im Frühjahr 2011 habe er einen Laufstall errichten\n\n8\nlassen, Mitte des Jahres 2012 habe er den Stall in C.________ aufgegeben und\nseitdem führe er nur noch den Stall in B.________.\n\n6.2 Der Kantonstierarzt verweist vernehmlassend darauf hin, dass die Vorgeschichte relevant sei, weil immer wieder die gleichen Mängel zu beanstanden\ngewesen seien. Das Sicherheitsdepartement hält fest, dass im Einspracheentscheid des Kantonstierarztes der Zeitraum bis zurück im Jahr 2001 berücksichtigt\nworden sei, weshalb auch im Verfahren vor Regierungsrat zumindest dieser Zeitraum habe berücksichtig werden müssen.\n\n6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 18\nVRP). Die entscheidende Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu\nermitteln. Dabei ist sie auch befugt, sich auf Sachumstände zu stützen, welche\nvon den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden, oder selber Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 4 m.H.;\nKölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 3.A., Rz 1044).\n\nDie Akten des Kantonstierarztes umfassen insbesondere die Kontrollberichte ab\n2008, Akten aus früheren Jahren sind nur rudimentär vorhanden. Der Regierungsrat durfte gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der\nRechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen auch die Kontrollergebnisse\nvor 2012 berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus Tierschutzgründen eine Beschränkung des Viehbestandes rechtmässig ist, durfte mithin auch\nder Zeitraum vor 2012 berücksichtigt werden. Gerade für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme ist es von Relevanz, ob Mängel\nnur einmalig oder wiederholt festgestellt wurden.\n\nAndererseits waren im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen bzw. Veränderungen zu berücksichtigen. Es ist im Rahmen der materiellen Beurteilung\nder getroffenen Massnahmen zu prüfen, ob allenfalls veränderte Verhältnisse im\nBeschwerdeverfahren nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt wurden.\n\n"}