{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\n3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz\nkeinen Augenschein durchgeführt hat. Die Abklärung der örtlichen Verhältnisse\nsei entscheidrelevant und das Fehlen des Augenscheines stelle eine Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch im Rahmen des Verfahrens vor\n\n5\nVerwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines\nAugenscheins.\n\n3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde\ngrundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen.\n\nDie Beweisabnahmepflicht gilt aber nur mit Einschränkungen: Beweise sind\nabzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Dabei steht der\nEntscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, im pflichtgemässen\nErmessen der Behörde. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein\nBeweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu\ntreffenden Entscheid zu beeinflussen (weil er z.B. keine wesentlichen Klärungen\nerwarten lässt), so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine\nPflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die\nVerhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog,\nKommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art.\n18 Rz 10 m.H.; Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 79 m.H.; VGE III 2013 66 und\n67 vom 25.9.2013 Erw. 3.1.1; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III\n2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit\nVerweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\nVorliegend durfte der Regierungsrat gestützt auf die umfangreichen und\ndetaillierten Akten der Vorinstanz (welche auch diverse Photos zur\nDokumentation der angetroffenen Verhältnisse enthalten) von der Durchführung\neines Augenscheins absehen. Dies auch deshalb, weil mittels Augenschein\nlediglich der aktuelle, auf Vorankündigung vorbereitbare Zustand im Stall\nfestgestellt werden könnte. Die in den vergangenen Jahren während den\namtlichen Kontrollen angetroffenen Zustände lassen sich demgegenüber mit\neinem Augenschein nicht weiter erstellen. Auch wenn im Zeitpunkt des\nAugenscheins keine zu beanstandende Mängel zu erkennen wären (was\ngrundsätzlich zu erwarten wäre), würde dies an den behördlichen\nSachverhaltsfeststellungen während der vergangenen Jahre, welche Grundlage\nfür die angefochtene Anordnung bildeten, nichts ändern.\n\nAus den dargelegten Gründen erübrigt sich ein Augenschein auch im\nvorliegenden Verfahren.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs auch insofern, als dass sich die Vorinstanzen mit seinen Vorbringen zum\n\"Kuhtrainer\" nicht auseinander gesetzt hätten. Eine Heilung des rechtlichen\n\n6\nGehörs käme nicht in Frage, da es sich um eine entscheidrelevante Frage\nhandle und die Gehörsverletzung nicht als gering qualifiziert werden könne.\n\nDer Einwand bezieht sich offenkundig auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen\nKontrollen vom 28. November 2012, wo festgestellt wurde, dass ein zu junges\nRind unter einem Viehtrainer (Elektrobügel) stand. Die entsprechende\nBeanstandung wurde in der Verfügung vom 20. Februar 2013 mit der\nVerpflichtung zur\n\nsofortigen Behebung des Mangels festgehalten. Der Beschwerdeführer ist der\nAnsicht, der Vorwurf sei ungerechtfertigt, weil der Viehtrainer gar nicht\neingeschaltet gewesen sei und sich das Tier zudem 25 cm unter der Anlage\nbefunden habe.\n\n4.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss anerkannt, dass der\nKantonstierarzt im Einspracheentscheid zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Viehtrainer keine Stellung genommen hatte. Diese Vorbringen seien\nfür den Einspracheentscheid unwesentlich gewesen, weshalb die fehlende\nAuseinandersetzung mit diesen Einwendungen keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs darstelle.\n\nVernehmlassend bestätigt der Kantonstierarzt, dass der falsch eingestellte\nViehtrainer nicht ursächlich für die Anordnung der Tierzahlreduktion gewesen sei,\nweshalb man sich im Einspracheentscheid damit nicht auseinander gesetzt habe.\n\n4.3 Die Begründungspflicht leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör\nab (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit\nallen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,\ndass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben\nund ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In\ndiesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt\n(vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011\nErw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1).\n\n"}