{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 beschloss der Kantonstierarzt:\n\n1. Die Einsprache vom 13.03.2013 wird vollumfänglich abgewiesen und die\nkantonstierärztliche Verfügung vom 20.02.2013 mit Ausnahme von Ziff. 8.,\nSatz 3 des Dispositivs, welche neu wie folgt lautet: \"Der Verkauf der Tiere\nhat innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen: Frist 01.11.2013\",\nbestätigt.\n2. Die Kosten dieser Verfügung im Betrage von Fr. 1'000.00 werden dem\nEinsprecher auferlegt. (…).\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\nF. Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ mit Eingabe vom 21.\nAugust 2013 beim Regierungsrat Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren\nVB 270/2013) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid des Kantonstierarztes\n\n3\nsowie Ziff. 8 der Verfügung des Kantonstierarztes vom 20. Februar 2013, mit\nwelcher eine Reduktion der Tierhaltung angeordnet werde, seien aufzuheben.\n\nG. Mit Beschluss Nr. 805/2014 vom 12. August 2014 (Versand 19. August\n2014) entschied der Regierungsrat was folgt:\n\n1. Auf die Beschwerde I (VB 71/2013) wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde II (VB 270/2013) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Viehbestand von A.________ darf die Gesamtzahl von 35 Stück\nVieh älter als vier Monate nicht übersteigen. A.________ wird angewiesen,\ndie überzähligen Tiere bis 30. November 2014 zu verkaufen.\n3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.--\nwerden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).\n4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)\n\nH. Gegen diesen Beschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 8. September\n2014 fristgemäss Beschwerde erheben beim Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz mit folgenden Anträgen:\n\n1. Der Beschluss Nr. 805/2014 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom\n12. August 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Einspracheentscheid des Kantonstierarztes der Urkantone von 31. Juli\n2013 sei vollumfänglich aufzuheben.\n3. Ziffer 8 der Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 20. Februar\n2013, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Reduktion seiner Tierhaltung\nauferlegt wird, sei ersatzlos aufzuheben.\n4. Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein\ndurchzuführen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons\nSchwyz, und zwar auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat.\n\nI. Der Kantonstierarzt beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September\n2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDas instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom\n26. September 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu\nLasten des Beschwerdeführers.\n\nEine weitere Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte am 29. Oktober\n2014. Dazu nahm der Kantonstierarzt mit Eingabe vom 7. November 2014\nStellung.\n\n4\nJ. Am 10. Februar 2015 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche öffentliche Verhandlung statt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die\nVorinstanzen hielten dabei an ihren Anträgen fest.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat u.a. zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die\nangefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsgegenstand eines\nanschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Dem\nRechtsmittelentscheid zu Grunde liegende Verfügungen und Entscheide gelten\nals mit angefochten. Sie können indessen nicht eigenständig beanstandet\nwerden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 60 Rz 7; BGE 134 II 142 Erw. 1.4\nm.H.). Auf die beschwerdeführerischen Anträge Ziff. 2 und 3 ist deshalb nicht\nweiter einzugehen.\n\n2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beiladung des Amtes für\nLandwirtschaft ins Verfahren. Das Amt für Landwirtschaft wurde bereits vom\nKantonstierarzt ins Verfahren beigeladen. Die Beiladung wurde im\nregierungsrätlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren beibehalten.\nDas Amt für Landwirtschaft hat sich zum Verfahren bis anhin nicht geäussert.\n\nIn Bezug auf den formell als Beiladung bezeichneten Beizug eines Amtes bzw.\neiner Behörde in ein Verfahren, in welchem der Verwaltungsakt eines anderen\nAmtes oder einer anderen Behörde Anfechtungsobjekt ist, geht es nicht um eine\nBeiladung im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ\n234.110), wonach ein Dritter, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid\nvoraussichtlich in seinen schützenswerten Interessen betroffen ist, als Nebenpartei in ein Verfahren einbezogen werden kann. Es geht vielmehr um die Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens sowie die Möglichkeit, Auskunftsberichte\nanderer Behörden und Amtsstellen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a VRP einzuholen. Insofern ist der formell als Beiladung bezeichnete Beizug des Amtes für\nLandwirtschaft als Fachbehörde im Bereich Landwirtschaft zulässig und nicht zu\nbeanstanden.\n\n"}