{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eaee88fb362f853131b7761229b2a0a6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-181_2015-03-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_181_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26a290a1c12ae2e45c839cb8e97fbfdb70a698e9b89f25f536cf99ed83b4f870c3d4015271505e3f002e98c91f7eaa64ed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_181", "Checksum": "3039a5ec022c5a5d863327dd92cab221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 04.03.2015 III 2014 181\nRegeste:\nLand- und Forstwirtschaftsrecht (beschränktes Tierhalteverbot) | Land- und Forstwirtschaftsrecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2014 181\n\nEntscheid vom 4. März 2015\n\nBesetzung lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen\nlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Beeler,\nHauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz,\n\ngegen\n\n1. Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15,\nPostfach 363, 6440 Brunnen,\nvertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Karin Schuler,\nBahnhofstrasse 4, Postfach 762, 6431 Schwyz,\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n3. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182,\n6431 Schwyz,\nBeigeladene,\n\nGegenstand Tierschutzgesetz (beschränktes Tierhalteverbot)\nSachverhalt:\n\nA. A.________, geb. 11. April 1956, betreibt in B.________ einen\nLandwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31,96 ha\nund einem Arbeitsbedarf von 2.672 Standardarbeitskräften (SAK; vgl.\nBetriebsdaten 2012).\n\nAm 22. Februar 2010 verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach\namtstierärztlichen Kontrollen gegenüber A.________ eine Begrenzung des\nTierbestandes (Rinder und Kühe) auf total höchstens 60 Tiere (davon maximal\n45 im Betrieb B.________ und 15 im Stall C.________, Kälber jünger als vier\nWochen nicht einberechnet). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\nNach verschiedenen weiteren amtstierärztlichen Kontrollen verfügte der Kantonstierarzt am 26. Juli 2012 u.a., dass A.________ auf dem Betrieb in B.________\nmaximal 55 Tiere älter als 4 Monate halten darf (nachdem der Stall in\nC.________ aufgegeben worden war). Diese Verfügung ist ebenfalls\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nNach weiteren Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013\nverfügte der Kantonstierarzt der Urkantone am 20. Februar 2013 was folgt:\n\n1. Im neuen Laufstallteil müssen sämtliche Liegeboxen ausgemistet, trocken und\nsauber eingestreut werden. Der Boden ist sauber zu halten. Frist: sofort\n2. Rind 7945 ist sauber zu halten und darf nicht unter einem Viehtrainer\naufgestallt werden. Fellpflege ist vorzunehmen auch bei den Rindern 1376 und\n1857. Frist: sofort\n3. Der Boden der Kälberbucht ist trocken zu halten und mit geeigneter Einstreu\nzu versehen. Frist: sofort\n4. Die im Tenn vorgefundene Kartonkälberkiste darf ab sofort nicht mehr benutzt\nwerden.\n5. In Stallteilen die weniger als 15 Lux Beleuchtungsstärke aufweisen dürfen\nkeine Tiere gehalten werden. Die Fenster im mittleren Stallteil müssen\numgehend gereinigt und sauber gehalten werden, der Karton vor dem Fenster\nist zu entfernen.\n6. Kranke Tiere sind umgehend fachgerecht zu behandeln, ein Tierarzt ist\nrechtzeitig beizuziehen. Weitere Durchfallerkrankungen bei Kälbern müssen\ntierärztlich abgeklärt werden und dem VdU ist ein Kurzbericht des\nBestandestierarztes zuzustellen.\n7. Die Standplätze müssen ab sofort ausreichend mit geeignetem Material\neingestreut werden.\n8. Herrn A.________ wird eine Reduktion seiner Tierhaltung auferlegt. Die\nGesamtzahl seiner Tiere darf total 35 Stück älter als 4 Monate nicht\nüberschreiten. Der Verkauf der Tiere hat innerhalb der festgelegten Frist zu\nerfolgen: Frist: 30.4.2013.\n2\n9. Kommt A.________ den Anordnungen gemäss Ziffer 1-8 vorstehend nicht oder\nnicht vollumfänglich und fristgerecht nach, wird er wegen Widerhandlung\ngegen Art. 28 Abs. 3 TSchG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt.\nGemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer durch Unterlassung\noder in anderer Weise einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses\nArtikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.\n10. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr.1'035.00 und werden A.________\nauferlegt. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mit\nbeiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.\n11. (Rechtsmittelbelehrung)\n12. Einer allfälligen Einsprache gegen die Ziffern 1.-8. wird aus Tierschutzgründen\ndie aufschiebende Wirkung entzogen.\n13. (Zustellung)\n\nB. Gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 20. Februar 2013 liess\nA.________ mit Eingabe vom 13. März 2013 beim Regierungsrat Beschwerde\nerheben (Beschwerdeverfahren VB 71/2013) mit dem Antrag, Ziff. 8 der\nVerfügung des Kantonstierarztes sei aufzuheben und der Beschwerde sei\naufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nGleichentags liess der Beschwerdeführer auch Einsprache beim Kantonstierarzt\nerheben mit dem Antrag, Ziff. 8 der Verfügung vom 20. Februar 2013 sei\naufzuheben und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nC. Mit Zwischenbescheid vom 27. März 2013 hat der Kantonstierarzt im\nHinblick auf die bevorstehende Sömmerung der Tiere die aufschiebende Wirkung\nder Einsprache wiederhergestellt.\n\nD. Das Sicherheitsdepartement sistierte das Beschwerdeverfahren am 2. April\n2013 bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides des Kantonstierarztes.\n\n"}