Der Streitwert gemäss Art. 51ff. BGG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. a und b BGG beträgt Fr. 38'451.--. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - den Rechtsvertreter des Beklagten (2/R). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: