Diese Streitwertgrenze für die Kostenlosigkeit des Verfahrens ist vorliegend im Übrigen deshalb unbedeutend, weil die geltend gemachten Ansprüche auch aus Staatshaftung abgeleitet werden. Das Staatshaftungsverfahren ist (im Unterliegensfall) grundsätzlich stets kostenpflichtig. Der beanwaltete Beklagte (Kanton) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP). 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.