7.8 Unbehelflich ist auch die Rüge des Klägers, bis anhin keine anfechtbare Verfügung erhalten zu haben (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Er weist nicht substantiiert nach, jemals eine solche verlangt zu haben und/oder die Verweigerung einer solchen (beschwerdeweise) gerügt zu haben. 30 8. Zusammenfassend ist die Klage somit abzuweisen.