7.7.3 Soweit der Kläger eine eingeschränkte Akteneinsicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der vom Kantonsgericht sowie vom a.o. Staatsanwalt angeordneten Überwachungsmassnahmen rügt, leitet er für das vorliegende Verfahren zu Recht nichts zu seinen Gunsten her. Im vorliegenden Verfahren wurde sein Gehörsanspruch vollumfänglich gewahrt.